Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Handelsware
§ 1 Allgemeines
1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch inlaufender und künftiger Geschäftsverbindungen.
2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise
1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3) Die vereinbarten Preise gelten innerhalb 4 Wochen nach Vertragsabschluss. Bei Frankopreisen sind volle Lastzugladungen vorausgesetzt. Kleinmengen bedingen extra Frachtkosten. Erfolgt die Lieferung später als 4 Wochen nach Vertragsschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Materialpreis und/oder Tariflohn ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb 2 Wochen nach Zugang über die Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben ist.
4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Die Erhaltung und Reinigung von durch die Beifuhr entstandenen Schmutz an den Anfuhrstraßen, ist Sache des Käufers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bordkranentladung ist nur auf gut gefestigtem Grund möglich. Wird das Absetzen der anzuliefernden Baustoffen und Decken o.ä. verlangt, sind entsprechende Vorkehrungen für deren einwandfreie Tragfähigkeit für die auftretenden Lasten, bauseits zu schaffen. Die Abladekosten trägt der Käufer. Einwegpaletten werden nicht belastet. Für Leihpaletten wird Pfand erhoben, das bei Rückgabe gegen Rückgabebestätigung vergütet wird. Falls Massenberechnungen durch unsere Mitarbeiter verlangt werden, erfolgen diese hinsichtlich Richtigkeit auf Gefahr des Käufers. Ansprüche wegen Mehr-, Minder- oder Falschberechnung werden ausgeschlossen. Warenrücknahmen insbesondere von Wand- und Bodenfliesen, Sonderanfertigungen oder auf besonderen Wunsch des Käufers beschaffte Ware ist ausgeschlossen.
3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung
1) Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten gerät der Käufer entsprechend der gesetzlichen Vorschrift in Verzug.
2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont. Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
3) Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288,247 BGB. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hinüber unterrichten.
6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 f. HGB. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.
2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Käufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstandenen Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorberhaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gibt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen Auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichte.
9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10) Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
1) Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma
hagebau Gebrüder Ott Baustoffe GmbH, 73230 Kirchheim Stand: Juli 2021