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 Online Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie bei der

hagebau Gebrüder Ott Baustoffe GmbH
Hegelstraße 23
73230 Kirchheim/ Teck

diese vertreten durch den

Geschäftsführer Peter Baumgärtner

tätigen.

Service-Hotline: 07022 / 4004-0
 
(2) Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind.

(3) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten gegenüber Unternehmen somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.

(4) Abweichende Vereinbarungen und Geschäfts-verbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

(5) Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

(6) Sie können die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website abrufen und ausdrucken.

 

§ 2 Angebote, Lieferfristen

(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Bei Frankopreisen sind volle Lastzugladungen vorausgesetzt. Kleinmengen bedingen extra Frachtkosten.

(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

 

§ 3 Vertragsschluss & Preise im Onlineshop

(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

(2) Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).

(3) Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben. (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

(4) Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an Sie versenden.

(5) Die auf den Produktseiten genannten Preise sind netto und verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und jeweiligen Versand- beziehungsweise Frachtkosten. 

 

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraus- setzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Die Erhaltung und Reinigung von durch die Beifuhr entstandenen Schmutz an den Anfuhrstraßen, ist Sache des Käufers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bordkranentladung ist nur auf gut gefestigtem Grund möglich. Wird das Absetzen der anzuliefernden Baustoffen und Decken o.ä. verlangt, sind entsprechende Vorkehrungen für deren einwandfreie Tragfähigkeit für die auftretenden Lasten, bauseits zu schaffen. Die Abladekosten trägt der Käufer. Einwegpaletten werden nicht belastet. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden, spätestens 4 Wochen nach Anlieferung. Nach Eingang mangelfreier Paletten erfolgt eine Erstattung, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten (Werkspaletten) richtet sich der Berechnungspreis für die Palettenrückgabe nach den Bedingungen der Lieferanten. Falls Massenberechnungen durch unsere Mitarbeiter verlangt werden, erfolgen diese hinsichtlich Richtigkeit auf Gefahr des Käufers. Ansprüche wegen Mehr-, Minder- oder Falschberechnung werden ausgeschlossen.

(3) Warenrücknahmen insbesondere von Wand- und Bodenfliesen, Sonderanfertigungen oder auf besonderen Wunsch des Käufers beschaffte Ware ist ausgeschlossen. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich aller Rücknahmekosten in Höhe von 20 % vom Warenwert. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Korrektur-Rechnung erfolgt nur unter Vorlage der Originalrechnung.

(4) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außer-gewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maß- nahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

(5) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Zahlung

(1) Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten gerät der Verkäufer entsprechend der gesetzlichen Vorschrift in Verzug

(2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont. Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(3) Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hinüber unterrichten.

(6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmangen oder Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 f. HGB. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.

(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Schadenersatzansprüchen des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsver-handlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit des Käufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen.

(4) Unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstandenen Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit im Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gibt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, des es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die Forderungen an den Käufer über.

 

§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute

(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Kirchheim/ Teck.

(2) Für unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt: Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von acht Werktagen, zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.

(3) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie auch Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.

(4) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.

(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.

(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.

(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(9) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 9 Datenverarbeitung

Die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten werden elektronisch gespeichert und bearbeitet gemäß der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

(3) Auf Verträge zwischen uns und Ihnen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UNKaufrecht“).

Stand 01.04.2019

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